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Novellierung der Düngeverordnung (DÜV)
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Novellierung der Düngeverordnung (DÜV)
1. Wie wird die Düngung geregelt?
Die Regeln einer bedarfsgerechten Düngung und damit die Vermeidung einer Überdüngung werden in der Düngeverordnung (DÜV) geregelt. Die DÜV wird von der Bundesregierung erlassen. Allerdings hat es die Bundesregierung über Jahrzehnte versäumt, die dringend erforderlichen Verbesserungen für den Schutz der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) vorzunehmen.
2. Warum wurde im Jahr 2017 die DüV novelliert?
2012 übersandte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihren fünften Nitratbericht. Der Nitratbericht erfasst die Werte eines speziellen Messnetzes für Nitrateinträge aus der Landwirtschaft in das Grundwasser (EU-Nitratmessnetz).
2013 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, da sie der Auffassung war, dass der fünfte Bericht zeige, dass sich die Wasserqualität im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum nicht verbessert habe.
Das Messnetz war nicht Gegenstand des Mahnschreibens.
Vielmehr warf die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, dass deutlich geworden sei, dass die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichten, um die Ziele der Richtlinie 91/676 zu verwirklichen. Weiterhin seien keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen sowie das bestehende Aktionsprogramm nicht überarbeitet worden.
Zwischen 2014-2015 gab es viele bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und Deutschland. Dieses führte 2017 zu einer Novellierung der Düngerverordnung.
3. Warum musste die DüV erneut geändert werden?
Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Verschärfungen in der DüV 2017 nicht ausreichen, um die vom europäischen Gerichtshof (EuGH) festgestellten Mängel zu beseitigen. Laut der Kommission führt die DÜV 2017 nicht zur Umsetzung eines hinreichend zielgerichteten Konzepts für Düngeregelungen, das im Einklang mit der in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung steht. Danach müssen die Aktionsprogramme folgendes berücksichtigen:
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.
Deutschland ist aus Sicht der Kommission dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. So wurde zum Beispiel bei dem für alle landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Kontrollwert gemäß 9 Absatz 2 DüV keine Differenzierung nach klimatischen Verhältnissen oder der Bodenbeschaffenheit vorgenommen. Zudem ist der Katalog von Maßnahmen, von denen einige von den Bundesländern in belasteten Gebieten umgesetzt werden sollen, weder ausreichend, verbindlich oder flexibel, noch sind die darin enthaltenen Maßnahmen hinreichend ambitioniert, um einen zielgerichteten Ansatz darzustellen.
Des Weiteren ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen noch immer nicht den Maßnahmen entsprechen, die in den Anhängen II und III der Richtlinie festgelegt sind und gemäß Artikel 5 Absatz 4 im Aktionsprogramm enthalten sein müssen. Darüber hinaus berücksichtigen einige Maßnahmen nicht die verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Umweltbedingungen, wie dies in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie gefordert sind.
Da die Bundesregierung zu zögerlich mit entsprechenden Nachbesserungen reagierte, hat die EU-Kommission ein Zweitverfahren vor dem EuGH eingeleitet. An dessen Ende würden erhebliche Strafgeldzahlungen durch Deutschland stehen. Aktuell drohen Strafzahlungen in Höhe von 850.000 Euro pro Tag.
4. Welche Belange hat Rheinland-Pfalz im Jahr 2019 bei der Diskussion um die nochmalige Verschärfung der DüV auf Bundes- und EU-Ebene eingebracht?
Die Bundesregierung hat Ende Januar 2019 ohne vorherige Rückkopplung mit den Ländern Eckpunkte für die Verschärfung des Düngerechts an Brüssel übermittelt. Diese Vorschläge (Reduzierung der schlagbezogenen Düngung pauschal um 20 ) hätten zur Folge gehabt, dass gewässerschonend wirtschaftende Betriebe quasi als Kollektivstrafe ihre Düngung noch weiter hätten reduzieren müssen. Dies hätte das ökonomische Ende für viele der vorbildlich arbeitenden Betriebe bedeutet. Rheinland-Pfalz hat Lösungsvorschläge zur Beseitigung dieses Problems unterbreitet und war damit am Ende erfolgreich. Die Einigung sieht vor, dass gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, wenn sie weniger als 160 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und davon maximal 80 kg synthetischen Stickstoff-Dünger einsetzen, von bestimmten Vorschriften in gefährdeten Gebieten entlastet werden.
5. Was ist der Status der erneuten Novellierung der DüV von 2020?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zur Umsetzung des im Juni 2018 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (DüV) erarbeitet. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 27. März 2020 zugestimmt.
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